Whistleblowing („Hinweise geben“) ist für uns ein wichtiger Baustein, um die Integrität unseres Unternehmens zu wahren und Sie bestmöglich vor Missständen zu schützen.

Aus diesem Grund haben wir eine Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) eingerichtet. Mit Ihrem Hinweis leisten Sie einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung von Verstößen und Missständen innerhalb unseres Unternehmens.

Für uns ist es höchste Priorität, dass die geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie die internen Anweisungen eingehalten werden. Die Hinweisgebermeldestelle bietet Hinweisgebern die Möglichkeit über verschiedene Kanäle Meldungen einzureichen. Die Hinweisgebermeldestelle wird durch von uns beauftragte externe Meldestellenbeauftragten betreut. Wir haben uns bewusst für die Auslagerung der Hinweisgebermeldestelle entschieden, um die Wahrung der Anonymität und Vertraulichkeit jederzeit sicherzustellen. 

Folgende Meldekanäle werden Ihnen durch unsere externen Meldestellenbeauftragten zur Verfügung gestellt:

Persönliches Treffen

Post:
    Kerberos Compliance-Managementsysteme GmbH, Im Zollhafen 24, 50678 Köln
Web:    Digitales Hinweisgebermeldesystem

Diese Prozessschritte durchläuft ein Hinweis:

1. Hinweisgeber erhält Kenntnis über mutmaßlich meldungswürdigen Verstoß.
2. Hinweisgeber nimmt Meldung über interne Meldekanäle (Post, persönliches Treffen, digitales Hinweisgebermeldesystem) vor.
3. Meldung wird von den externen Meldestellenbeauftragten gesichtet und geprüft.
4. Einleitung einer unternehmensinternen Untersuchung auf Anregung und unter Anleitung der Meldestellenbeauftragten. Ableitung von Abhilfemaßnahmen bzw. Folgemaßnahmen.
5. Rückmeldung an die hinweisgebende Person und Dokumentation des Sachverhalts
6. Überprüfung durch die Meldestellenbeauftragten, ob Schwachstellen beseitigt oder weitere Maßnahmen notwendig sind.

Das Ziel der Hinweisgebermeldestelle ist es, Hinweisgebern zu ermöglichen, Gesetzesverstöße sowie weitere Missstände im Arbeitsumfeld und wichtige Themen innerhalb des Unternehmens zu melden.

Wer sind Hinweisgeber?
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umfasst zunächst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben. Hinweisgeber kann demnach jede Person sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einen Verstoß bemerkt und diesen meldet, z.B.: Arbeitnehmer, Bewerber, Beamte, Selbstständige, Praktikanten, ehemalige Arbeitnehmer etc. 

Was sind weitere Ziele?
· Optimierung der Durchsetzung des Unionsrechts durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards
· Aufdeckung von Missständen/Verstößen
· Erleichterung des Vorgangs der Meldung
· Stärkung des Schutzes für Hinweisgeber („Whistleblower“)
· Schaffung einer eigenständigen Reaktionsmöglichkeit für Unternehmen/Behörden

Werden Hinweisgeber geschützt?
Geschützt werden Hinweisgeber, wenn hinreichend Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen zu einem Verstoß der Wahrheit entsprechen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und die vorgesehenen Meldewege genutzt werden.

ACHTUNG: Die wissentliche Offenlegung von unrichtigen Informationen sowie ein Missbrauch der Meldekanäle stellen bußgeldbewehrte Vergehen dar.

Welche Arten von Meldungen können vorgenommen werden?
· Verstöße gegen Strafvorschriften nach deutschem Recht.
· Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, zum Beispiel

    o    im Arbeitsschutz,
    o    beim Gesundheitsschutz
    o    bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz,
    o    und gegen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

Zudem sind alle Regelungen erfasst, welche die Umsetzung europäischer Rechtsnormen angehen. Dazu  gehören:

· öffentliches Auftragswesen,
· Finanzdienstleistungen sowie Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
· Produktsicherheit,
· Verkehrssicherheit,
· Umweltschutz,
· kerntechnische Sicherheit,
· öffentliche Gesundheit,
· Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
· Verbraucherschutz,
· Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
· Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU,
· Verstöße zulasten der finanziellen Interessen der EU und gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und
· Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsrechts zuwiderläuft.

Des Weiteren können sie sich auch an eine externe Meldestelle des Bundes (beim Bundesamt für Justiz) wenden.

Informationen zur Datenverarbeitung der externen Meldestellenbeauftragten finden Sie hier.